§ 1 Art der Tätigkeit
Grundlage unserer Tätigkeit bildet der zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossene Maklervertrag.

Zusätzlich werden unsere nachfolgende Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart.

Unsere Dienstleistungen, Arbeiten und Leistungen erfolgen grundsätzlich aufgrund dieser Bedingungen. Sie sind immer vereinbarter Vertragsbestandteil bei allen mit uns geschlossenen Verträgen, erteilten Aufträgen oder sonstigen Dienstleistungen, die wir erbringen.

Bei bereits bestehender Geschäftsbeziehung sind diese Bedingungen auch immer Einzelvertragsbestandteil, wenn diese nicht nochmals ausdrücklich in den Angeboten, Aufträgen, Verträgen oder Dienstleistungen aufgeführt, genannt oder mitgeteilt werden. Mit Unterzeichnung einer Auftragserteilung, die unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen als integrierenden Bestandteil ausweist, erkennt der Auftraggeber deren Gültigkeit auf die Dauer der Geschäftsbeziehung an.

Zusätzlich gelten diese Bedingungen durch die Nutzung unseres Leistungsangebotes als verbindlich vereinbart, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen gelten nicht.

Die Tätigkeit erfolgt im Rahmen der §§ 652 ff BGB sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und umfasst den Nachweis oder Vermittlung von Grundstücken, Häusern und Wohnungen.

Wir sind berechtigt, für beide Seiten des beabsichtigten Vertrages provisionspflichtig tätig zu werden.

Unsere Angebote sind freibleibend.

Irrtum, Zwischenverkauf bzw. Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Die Angaben und Unterlagen zum Objekt basieren auf Informationen Dritter, die uns erteilt wurden. Wir sind stets bemüht, über Vertragspartner oder Objekte möglichst vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu erhalten. Für die Richtig- oder Vollständigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Ebenso kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass das angebotene Objekt nicht anderweitig verkauft wird.

Angebote und Mitteilungen sind ausschließlich für den Empfänger bzw. den Auftraggeber bestimmt und dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte weitergegeben werden. Zuwiderhandlungen begründen eine Schadensersatzpflicht in Höhe der ortsüblichen bzw. vereinbarten Maklergebühr.

Der Auftraggeber erkennt bei Vertragsabschlüssen mit natürlichen und juristischen Personen, welche mit ihm persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind, unsere für den Abschlussfall ursächliche Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit an.

§ 2 Maklervertrag
Der Maklervertrag kommt mit der Anforderung (auch mündlich) sowie der Übersendung des Angebotes/Exposés – auch per E-Mail, Fax, Internet oder Telefon – durch uns zustande.

Ist dem Auftraggeber ein Objekt schon bekannt, wird er dieses unter Hinweis darauf ausdrücklich innerhalb von 7 Werktagen zurückweisen und mitteilen, auf welche Weise er diese Vorkenntnis erlangt hat. Verletzt der Auftraggeber diese Verpflichtung, schuldet er auch im Falle der Vorkenntnis die vereinbarte Provision im Falle des Abschlusses eines Hauptvertrages.

§ 3 Folgegeschäfte
Wird innerhalb von 2 Jahren mit dem von uns nachgewiesenen oder vermittelten Verkäufer ein Vertrag hinsichtlich des angebotenen Objektes geschlossen, so ist ebenfalls die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen.

Provisionsansprüche bestehen auch für weitere Objekte, von denen der Interessent Kenntnis bei Verhandlungen mit dem Verkäufer erhält. So gilt der Nachweis als Tätigkeit erbracht, sofern es hierdurch binnen von 2 Jahren zu einem Vertragsabschluß kommt.

§ 4 Verschwiegenheit
Der Auftraggeber ist bzgl. der ihm unterbreiteten Angebote zur Vertraulichkeit verpflichtet und nicht befugt, im Zusammenhang mit dem Maklervertrag erlangte Kenntnisse, insbesondere Angaben über ihm angebotene Objekte oder Verkaufinteressenten an Dritte weiterzugeben. Führt eine Verletzung dieser Verpflichtung zum Abschluss eines Hauptvertrages i. S. des § 2 dieser Geschäftbedingungen, ist dem Makler eine Schadenpauschale in Höhe der im § 6 dieser Geschäftbedingungen aufgeführten Provision zu zahlen.

§ 5 Provisionsanspruch
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch unsere Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch uns ein Hauptvertrag zustande gekommen ist, selbst wenn unsererseits bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt wurde. Es genügt, wenn unsere Tätigkeit zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Gleiches gilt, wenn der Erwerb durch eine Versteigerung erfolgt. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bzw. bei Zuschlagserteilung durch Versteigerung fällig. Sie ist zahlbar binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung.

Erfolgt der Vertragsabschluss ohne unsere Anwesenheit, ist Auskunft über den Vertragspartner und die Vertragskonditionen zu erteilen.

Die Gebührenrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot/Exposé festgelegten Provisionshöhe. Sofern weder eine Provisionsvereinbarung abgeschlossen wurde noch eine Provision im Angebot / Exposé ausgewiesen ist, erfolgt die Gebührenrechnung gemäß § 6 dieser Geschäftbedingungen. Bei Geschäftskauf, Pacht oder Miete gilt auch die Leistung einer Anzahlung oder die Übernahme eines Objektes als Vertragsabschluss.

Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund unseres Nachweises der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die von Angebot / Exposé abweichen oder der angestrebte wirtschaftliche Erfolg durch einen gleichwertigen Vertrag oder den Erwerb aus einer Versteigerung heraus erreicht wird. Er entsteht also z.B. auch bei Erbbaurecht statt Kauf, Miete statt Kauf, Kauf statt Miete. Der Anspruch entsteht ferner, wenn vertragliche Erweiterungen oder Ergänzungen zustande kommen, die in einem zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem ersten Vertrag stehen.

Die Provison ist jeweils auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und / oder Miterwerb am Objekt erfolgt.

Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.

Nimmt der Auftraggeber von seinen Vertragsabsichten Abstand und wird der uns erteilte Auftrag damit gegenstandslos, ist er verpflichtet, uns hierüber unverzüglich zu informieren. Anderenfalls schuldet er Ersatz für unsere vergeblichen Auslagen und Zeitaufwendungen.

§ 6 Wird individuell vereinbart
Die Provision für den Ankauf, den Kauf / Erwerb von Haus- und Grundbesitz, auch im Wege der Zwangsversteigerung, beträgt für den Käufer [4,76%] des Gesamtkaufpreises inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht individuell eine andere Vereinbarung getroffen wurde.

Bei der Vermietung von Wohnraum ist der Mieter verpflichtet, [2] Nettokaltmieten inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen. Bei der Vermietung/Verpachtung von Gewerberäumen/-flächen beträgt der Provisionssatz [3] Nettokaltmieten inkl. der gesetzlichen MwSt. zu bezahlen.

Bei der Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts beträgt die Provision 5,95% vom Kaufpreis inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart worden, so tritt an dessen Stelle der 25-fache Jahreserbbauzins.

Bei einem Verkauf auf Rentenbasis gilt als Kaufpreis der Barpreis zuzüglich des kapitalisierten Rentenzinses (Kapitalwert der Rente).

Bei der Vermittlung eines Vorkaufrechtes ist der Berechtigte verpflichtet, 1,19% des Verkehrswertes des Objektes, bei Ausübung des Vorkaufrechtes weitere 2,38% des Kaufpreises, jeweils inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen.

Für den Fall einer Vertragsauflösung seitens des Auftraggebers kann zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden, dass eine Enschädigungszahlung an den Auftraggeber erfolgt.

§ 7 Verzug
Sollte der Auftraggeber mit der Zahlung der Maklerprovision in Verzug geraten, so werden Ihm gemäss § 288 BGB ab dem Verzugszeitpunkt Verzugszinsen in gesetzlich bestimmter Höhe berechnet.

§ 8 Beurkundung
Soweit für den Abschluss des Vertrages eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist, nimmt der Makler möglichst am Vertragsabschlusstermin teil. Auch bei Nichtteilnahme am Termin besteht unsererseits ein Anspruch auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde.

§ 9 Nebenabreden
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu Angeboten, Verträgen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform, dies gilt auch für ein Abweichen von dieser Bestimmung.

§ 10 Haftung
Unsere Haftung für Schäden ist im gesetzlich zulässigen Maße beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 11 Ersatzansprüche
Vertragswidriges Verhalten des Kaufinteressenten berechtigt uns, Schadensersatzansprüche in Höhe der entgangenen Provision geltend zu machen.

§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder eines Vertrages lückenhaft oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Unwirksame oder lückenhafte Regelungen sind durch solche zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem ursprünglichen Vertragswillen der Parteien in gesetzlich zulässiger Weise am nächsten kommen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort für Zahlungen und Leistungen ist Neuss.

Für sämtliche Streitigkeiten, die aus dem Zustandekommen, der Interpretation, oder der Durchführung eines Vertrages bzw. auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen sollten und die nicht einvernehmlich beigelegt werden können, wird soweit gesetzlich zulässig, der Gerichtsstand Dormagen vereinbart. Auf alle Geschäftsbeziehungen und Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.